Karnevalsgesellschaft "Bunte Kuh" Walporzheim e.V.
Satzung

28.03.06
10:45
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Satzung
§ 1 Name, Sitz und Zweck

Ziffer 1
Der Verein führt den Namen:
Karnevalsgesellschaft „Bunte Kuh" Walporzheim e.V.
Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
Seit der Eintragung führt er den Namenszug e.V..

Ziffer 2
Sitz des Vereins ist Bad Neuenahr-Ahrweiler, Stadtteil Walporzheim.
Das Geschäftsjahr ist die Zeitspanne zwischen zwei Jahreshauptversammlungen.

Ziffer 3
Die Karnevalsgesellschaft „Bunte Kuh" verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist:
a) Pflege und Förderung des heimatlichen Karnevalsbrauchtums;
das geschieht durch:
- das Beobachten der Entwicklung des Karnevalsbrauchtums
- die Anwendung karnevalistischen Lied- und Wortgutes
- durch die Ausübung karnevalistischen Tanzsports
- die Pflege der Jugendarbeit
b) Förderung und Durchführung von Karnevalsveranstaltungen und Karnevalsumzügen.
c) Förderung und Unterstützung der Heimatpflege im Heimatgebiet.
d) Ständige Kontaktpflege zu in- und ausländischen karnevalistischen Gesellschaften, Vereinen und Organisationen.

Ziffer 4
Eigenwirtschaftliche Zwecke sind ausgeschlossen.
Der Verein verfolgt seine Ziele ausschließlich und unmittelbar auf gemeinnütziger Basis im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Mitglieder

Ziffer 1
Die Mitgliedschaft im Verein kann jede unbescholtene Person erwerben, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. Jugendliche unter 16 Jahren können nur aufgenommen werden, wenn eine schriftliche Genehmigung des gesetzlichen Vertreters vorliegt.

Ziffer 2
Anträge auf Aufnahme in den Verein sind schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten, der über die Aufnahme durch Mehrheitsbeschluss entscheidet.

Ziffer 3
Personen und Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworden haben, können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 3 Rechte der Mitglieder

Ziffer 1
Den Mitgliedern steht das Recht zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins zu. Sie können die in §6 festgelegten Rechte ausüben, Anträge und Anfragen stellen, sowie Wünsche und Anregungen vortragen.

Ziffer 2
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie Mitglieder.

§ 4 Pflichten der Mitglieder

Ziffer 1
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern und zu unterstützen.

Ziffer 2
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres zu zahlen.

Ziffer 3
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch erklärten Austritt, der nur am Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von 3 Monaten durch Schreiben an den Vorstand erfolgen kann.
b) durch Ausschluss:
Ausschlussgründe sind:
- grober Verstoß gegen die Satzung oder die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse.
- durch bewiesenes, schädigendes Verhalten gegenüber dem Verein
- Nichterfüllung der Beitragspflichten nach vorausgegangener zweimaliger Anmahnung.
c) Beim Ausscheiden aus dem Verein besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von bereits geleisteten Beiträgen.
Ansprüche auf Teile des Vereinsvermögens entfallen.

Ziffer 4
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes. Gegen diesen Beschluss besteht das Recht des Einspruches innerhalb von 4 Wochen an den geschäftsführenden Vorstand, der bei der nächsten Sitzung des Gesamtvorstandes darüber abzustimmen hat. Diese Entscheidung ist endgültig.

§ 5 Organe des Vereins

Ziffer 1
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der geschäftsführende Vorstand
c) der erweiterte Vorstand

§ 6 Die Mitgliederversammlung

Ziffer 1
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Gegen deren Beschlüsse und Entscheidungen ist ein Einspruch nicht möglich.

Ziffer 2
a) Die Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden 10 Tage vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Sie ist in jedem Falle beschlussfähig. Eine begrenzte Mindestanzahl zur Beschlussfähigkeit besteht nicht.
b) Anträge auf Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung sind mindestens 5 Tage vor der Versammlung dem Vorstand einzureichen.
c) Anträge, die später als 5 Tage vor der Versammlung eingehen oder während der Mitgliederversammlung gestellt werden, sind zuzulassen, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder das beschließt.

Ziffer 3
Der Mitgliederversammlung obliegen:
a) die Entgegennahme des Jahresberichtes, Protokoll des Geschäftsführers
b) die Entgegennahme des Kassenberichtes des Schatzmeisters und den Bericht der Kassenprüfer
c) den Vorstand, bei einem Kandidaten durch Handzeichen, bei zwei und mehr Kandidaten durch geheime, schriftliche Wahl, zu wählen
d) die Entlastung des Vorstandes
e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
f) die Wahl des Vorstandes
g) die Bestellung von 2 Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen
h) Anträge und Anregungen

Ziffer 4
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Alle Beschlüsse bedürfen der Niederschrift im Versammlungsprotokoll, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Ziffer 5
Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird und Beschlüsse zu Auflösung des Vereines, bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Ziffer 6
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich und unter Angaben von Gründen eine Einberufung verlangt. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann die Einladungsfrist auf 8 Tage verkürzt werden.

§ 7 Der Vorstand

Ziffer 1
Der Vorstand besteht aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand, dem angehören:
- 1. Vorsitzender 
- 2. Vorsitzender
- 1. Geschäftsführer
- 1. Kassierer

b) dem erweiterten Vorstand, dem angehören:
- 2. Geschäftsführer
- 2. Kassierer
- amtierender Prinz
- Sitzungspräsident
- eine unbegrenzte Zahl von Beisitzern mit unbestimmten und bestimmten Aufgaben.

Ziffer 2
Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende, der 1.Geschäftsführer und der 1. Kassierer.
Zur Vertretung des Vereins sind jeweils 2 der vorgenannten Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich berechtigt.

Ziffer 3
a) Die Mitglieder des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. In der Regel werden die Vorstandsmitglieder für die Dauer von 2 Jahren gewählt. In geraden Kalenderjahren der 1.Vorsitzende, der 1. Geschäftsführer, der 1.Kassierer als Vorstandsmitglieder sowie die Kassenprüfer. In ungeraden Kalenderjahren der 2.Vorsitzende, 2. Geschäftsführer, 2. Kassierer, sowie die Beisitzer. Das geschieht, um zu vermeiden, dass ein kompletter Vorstand ausscheidet.
b) Der Sitzungspräsident wird innerhalb des Vorstandes vorgeschlagen und bis auf Widerruf bestellt.
c) Der Prinz gehört automatisch für die laufende Session dem erweiterten Vorstand an.

Ziffer 4
Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.

Ziffer 5
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes während einer Wahlperiode aus, ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen. Für die Zwischenzeit wird vom Vorsitzenden eine Ersatzperson aus dem Vorstand bestellt. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Führung des Vereins, sowie die Durchführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse und die Verwaltung des Vermögens.

Ziffer 6
Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende, beruft die Mitgliederversammlung, die Sitzung des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes ein.

Ziffer 7
Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins und ist für die ordnungsgemäße Buchführung verantwortlich.

Ziffer 8
Die Tätigkeit des Vorsitzenden und der sonstigen Mitglieder des Vorstandes ist ehrenamtlich, jedoch können Kosten erstattet werden.

§ 8 Restvermögen
Bei Auflösung des Vereins entscheidet dann die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Restvermögens.

§ 9 Satzung
Die Satzung ist nach ihrer Verabschiedung am 20.11.1984 und ihrer anschließenden Eintragung unter der Nummer 1291 am 18.09.1986 beim Amtsgericht Andernach in Kraft getreten. Am 30.07.1997 wurde die ursprüngliche Satzung überarbeitet und die Änderungen am 15.09.97 in das Vereinsregister eingetragen. 
Die vorstehende Satzung ist die aktuell gültige Version.

Walporzheim, 23 Dezember 2001
1) Hardy Mies 1.Vorsitzender
2) Diana Roesner 2.Vorsitzende
3) Ulrike Flohe 1.Kassiererin
4) Michaela Kraatz 1.Geschäftsführerin

 

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