§
1 Name, Sitz und Zweck
Ziffer 1
Der Verein führt den
Namen:
Karnevalsgesellschaft „Bunte Kuh" Walporzheim e.V.
Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
Seit der Eintragung führt er den Namenszug e.V..
Ziffer 2
Sitz des Vereins ist Bad Neuenahr-Ahrweiler, Stadtteil
Walporzheim.
Das Geschäftsjahr ist die Zeitspanne zwischen zwei
Jahreshauptversammlungen.
Ziffer 3
Die Karnevalsgesellschaft „Bunte Kuh" verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist:
a) Pflege und Förderung des heimatlichen Karnevalsbrauchtums;
das geschieht durch:
- das Beobachten der Entwicklung des Karnevalsbrauchtums
- die Anwendung karnevalistischen Lied- und Wortgutes
- durch die Ausübung karnevalistischen Tanzsports
- die Pflege der Jugendarbeit
b) Förderung und Durchführung von Karnevalsveranstaltungen und
Karnevalsumzügen.
c) Förderung und Unterstützung der Heimatpflege im Heimatgebiet.
d) Ständige Kontaktpflege zu in- und ausländischen karnevalistischen
Gesellschaften, Vereinen und Organisationen.
Ziffer 4
Eigenwirtschaftliche Zwecke sind ausgeschlossen.
Der Verein verfolgt seine Ziele ausschließlich und unmittelbar auf
gemeinnütziger Basis im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung. Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 2 Mitglieder
Ziffer 1
Die Mitgliedschaft im
Verein kann jede unbescholtene Person erwerben, die das 16. Lebensjahr
vollendet hat. Jugendliche unter 16 Jahren können nur aufgenommen
werden, wenn eine schriftliche Genehmigung des gesetzlichen Vertreters
vorliegt.
Ziffer 2
Anträge auf Aufnahme in den Verein sind schriftlich an den
geschäftsführenden Vorstand zu richten, der über die Aufnahme durch
Mehrheitsbeschluss entscheidet.
Ziffer 3
Personen und Mitglieder, die sich um den Verein besondere
Verdienste erworden haben, können durch Beschluss des Vorstandes zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 3 Rechte der
Mitglieder
Ziffer 1
Den Mitgliedern steht das Recht zur Teilnahme an allen
Veranstaltungen des Vereins zu. Sie können die in §6 festgelegten
Rechte ausüben, Anträge und Anfragen stellen, sowie Wünsche und
Anregungen vortragen.
Ziffer 2
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie Mitglieder.
§ 4 Pflichten
der Mitglieder
Ziffer 1
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele des Vereins zu
fördern und zu unterstützen.
Ziffer 2
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung
festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zu Beginn des
Geschäftsjahres zu zahlen.
Ziffer 3
Die Mitgliedschaft
erlischt:
a) durch erklärten Austritt, der nur am Ende des Geschäftsjahres mit
einer Frist von 3 Monaten durch Schreiben an den Vorstand erfolgen kann.
b) durch Ausschluss:
Ausschlussgründe sind:
- grober Verstoß gegen die Satzung oder die satzungsgemäß gefassten
Beschlüsse.
- durch bewiesenes, schädigendes Verhalten gegenüber dem Verein
- Nichterfüllung der Beitragspflichten nach vorausgegangener
zweimaliger Anmahnung.
c) Beim Ausscheiden aus dem Verein besteht kein Anspruch auf
Rückerstattung von bereits geleisteten Beiträgen.
Ansprüche auf Teile des Vereinsvermögens entfallen.
Ziffer 4
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des
geschäftsführenden Vorstandes. Gegen diesen Beschluss besteht das
Recht des Einspruches innerhalb von 4 Wochen an den geschäftsführenden
Vorstand, der bei der nächsten Sitzung des Gesamtvorstandes darüber
abzustimmen hat. Diese Entscheidung ist endgültig.
§ 5 Organe des
Vereins
Ziffer 1
Organe des Vereins
sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der geschäftsführende Vorstand
c) der erweiterte Vorstand
§ 6 Die
Mitgliederversammlung
Ziffer 1
Die
Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie ist mindestens
einmal im Jahr einzuberufen. Gegen deren Beschlüsse und Entscheidungen
ist ein Einspruch nicht möglich.
Ziffer 2
a) Die Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden 10 Tage
vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich
einzuberufen. Sie ist in jedem Falle beschlussfähig. Eine begrenzte
Mindestanzahl zur Beschlussfähigkeit besteht nicht.
b) Anträge auf Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung sind
mindestens 5 Tage vor der Versammlung dem Vorstand einzureichen.
c) Anträge, die später als 5 Tage vor der Versammlung eingehen oder
während der Mitgliederversammlung gestellt werden, sind zuzulassen,
wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder das beschließt.
Ziffer 3
Der Mitgliederversammlung obliegen:
a) die Entgegennahme des Jahresberichtes, Protokoll des
Geschäftsführers
b) die Entgegennahme des Kassenberichtes des Schatzmeisters und den
Bericht der Kassenprüfer
c) den Vorstand, bei einem Kandidaten durch Handzeichen, bei zwei und
mehr Kandidaten durch geheime, schriftliche Wahl, zu wählen
d) die Entlastung des Vorstandes
e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
f) die Wahl des Vorstandes
g) die Bestellung von 2 Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand
angehören dürfen
h) Anträge und Anregungen
Ziffer 4
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Alle Beschlüsse
bedürfen der Niederschrift im Versammlungsprotokoll, das vom
Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Ziffer 5
Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird und
Beschlüsse zu Auflösung des Vereines, bedürfen der 2/3 Mehrheit der
anwesenden Mitglieder.
Ziffer 6
Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das
Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der
Mitglieder schriftlich und unter Angaben von Gründen eine Einberufung
verlangt. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann die
Einladungsfrist auf 8 Tage verkürzt werden.
§ 7 Der
Vorstand
Ziffer 1
Der Vorstand besteht aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand, dem angehören:
- 1. Vorsitzender
- 2. Vorsitzender
- 1. Geschäftsführer
- 1. Kassierer
b) dem erweiterten Vorstand,
dem angehören:
- 2. Geschäftsführer
- 2. Kassierer
- amtierender Prinz
- Sitzungspräsident
- eine unbegrenzte Zahl von Beisitzern mit unbestimmten und bestimmten
Aufgaben.
Ziffer 2
Vorstand im Sinne
§ 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende, der 1.Geschäftsführer und
der 1. Kassierer.
Zur Vertretung des Vereins sind jeweils 2 der vorgenannten
Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich berechtigt.
Ziffer 3
a) Die Mitglieder des geschäftsführenden und des
erweiterten Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
Wiederwahl ist zulässig. In der Regel werden die Vorstandsmitglieder
für die Dauer von 2 Jahren gewählt. In geraden Kalenderjahren der
1.Vorsitzende, der 1. Geschäftsführer, der 1.Kassierer als
Vorstandsmitglieder sowie die Kassenprüfer. In ungeraden Kalenderjahren
der 2.Vorsitzende, 2. Geschäftsführer, 2. Kassierer, sowie die
Beisitzer. Das geschieht, um zu vermeiden, dass ein kompletter Vorstand
ausscheidet.
b) Der Sitzungspräsident wird innerhalb des Vorstandes vorgeschlagen
und bis auf Widerruf bestellt.
c) Der Prinz gehört automatisch für die laufende Session dem
erweiterten Vorstand an.
Ziffer 4
Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.
Ziffer 5
Scheidet ein
Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes oder des erweiterten
Vorstandes während einer Wahlperiode aus, ist in der nächsten
Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen. Für die
Zwischenzeit wird vom Vorsitzenden eine Ersatzperson aus dem Vorstand
bestellt. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Führung des
Vereins, sowie die Durchführung der von der Mitgliederversammlung gefassten
Beschlüsse und die Verwaltung des Vermögens.
Ziffer 6
Der Vorsitzende,
bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende, beruft die
Mitgliederversammlung, die Sitzung des geschäftsführenden und des
erweiterten Vorstandes ein.
Ziffer 7
Der Schatzmeister
verwaltet die Kasse des Vereins und ist für die ordnungsgemäße
Buchführung verantwortlich.
Ziffer 8
Die Tätigkeit des Vorsitzenden und der sonstigen Mitglieder
des Vorstandes ist ehrenamtlich, jedoch können Kosten erstattet werden.
§ 8 Restvermögen
Bei Auflösung des
Vereins entscheidet dann die Mitgliederversammlung über die Verwendung
des Restvermögens.
§ 9
Satzung
Die Satzung ist nach ihrer Verabschiedung am 20.11.1984 und
ihrer anschließenden Eintragung unter der Nummer 1291 am 18.09.1986 beim Amtsgericht Andernach in Kraft
getreten. Am 30.07.1997 wurde die ursprüngliche Satzung
überarbeitet und die Änderungen am 15.09.97 in das
Vereinsregister eingetragen.
Die vorstehende Satzung ist die aktuell
gültige Version.
Walporzheim, 23
Dezember 2001
1) Hardy Mies 1.Vorsitzender
2) Diana Roesner 2.Vorsitzende
3) Ulrike Flohe 1.Kassiererin
4) Michaela Kraatz 1.Geschäftsführerin |